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Sehr geehrte Damen und Herren,

mit der Aussendung vom 28.01.2022 hatten wir Sie bezüglich der vorläufigen Regelung des SV zum Stockbelastungstest informiert.

Die Aussendung vom vergangenen Freitag an die Ausschüsse, das Richterkorps und die Ortsgruppen entsprang der Notwendigkeit, für die handelnden Personen im Prüfungsgeschehen eine gewisse Verhaltenssicherheit zu ermöglichen, da dem Verein zu diesem Zeitpunkt seitens des VDH noch keine konkrete Einschätzung hinsichtlich der Prüfungsordnung und eine Perspektive zum weiteren Vorgehen vorlag.

Diese Situation hat sich zwischenzeitlich dahingehend verändert, dass seitens des VDH eine Stellungnahme zur TSchHuV in der Hauptgeschäftsstelle eingelangt ist (siehe Anlage), in der unter anderem ausgeführt wird:

„Die gültigen Prüfungsordnungen VDH/FCI können weiter zur Anwendung kommen.“

Aus dieser Einschätzung des VDH kann man ableiten, dass die Fortführung des bisherigen Vorgehens/Handelns entsprechend den Vorgaben der Prüfungsordnung des VDH für dessen Mitglieder nicht im Widerspruch zu der Verordnung als geltende Rechtsnorm gesehen wird. Der VDH stützt diese Auffassung insbesondere auf eine Verlautbarung der Staatssekretärin Bender die die besonders auslegungsbedürftige Regelung des § 2 Abs.5 , zweiter Halbsatz der Tierschutzhundeverordnung dahingehend interpretiert, dass mit dieser Regelung nur die Verwendung

Stachelhalsband-ähnlicher Produkte unterbunden werden soll (vgl. S.7 /8 des beigefügten VDH-Schreibens).

Gleichfalls wird vom VDH auch dargelegt, dass eine verbindliche Auslegung der TSchHuV und rechtssichere Vorgaben nicht geleistet werden können, da die dargestellten Neuerungen der Verordnung zu unklar gefasst sind und die Auslegung durch die örtlich zuständigen Behörden zu unterschiedlich sein wird, wie erste dem VDH zugegangene Rückmeldungen bereits gezeigt haben. Gleichfalls kann es eine belastbare Rechtsprechung dazu nicht geben.

Vor diesem Hintergrund können auch seitens des VDH nur Empfehlungen ausgesprochen werden.

Im Rahmen der Mitgliedschaft des Verein für Deutsche Schäferhunde (SV) e.V. im VDH sind die Festlegungen des VDH als verbindlich anzusehen, so dass die Durchführung des Stockbelastungstests wie vorher, entsprechend den Festlegungen der Prüfungsordnung und unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen, erfolgen kann.

Wir bitten um Kenntnisnahme und Beachtung.

Mit freundlichen Grüßen

Hartmut Setecki
Hier der Link zur Stellungnahme des VDH
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